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   LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2002 - L 7 AL 132/01   

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https://dejure.org/2002,83489
LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2002 - L 7 AL 132/01 (https://dejure.org/2002,83489)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17.12.2002 - L 7 AL 132/01 (https://dejure.org/2002,83489)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - L 7 AL 132/01 (https://dejure.org/2002,83489)
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  • BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94

    Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2002 - L 7 AL 132/01
    Richtige Rechtsschutzform gegen die vorliegenden Verwaltungsakte ist die iso-lierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Regelung 1 SGG; BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 und SozR 3-1200 § 66 Nr. 3 S. 5).
  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87

    Sozialleistung Versagung - Anfechtungsklage

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2002 - L 7 AL 132/01
    Richtige Rechtsschutzform gegen die vorliegenden Verwaltungsakte ist die iso-lierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Regelung 1 SGG; BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13 und SozR 3-1200 § 66 Nr. 3 S. 5).
  • BSG, 10.03.1993 - 14b/4 REg 1/91

    Erziehungsgeld - Behördliche Ermittlungspflicht

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2002 - L 7 AL 132/01
    Die auf § 66 SGB I gestützte Ver-sagung einer Leistung kann - wie im vorliegenden Fall - grundsätzlich nicht mit einer Leistungsklage verbunden werden, denn die Anfechtung der Ableh-nung eines Leistungsantrages (= Versagung; dazu BSG SozR 3-7833 § 6 Nr. 2) wegen fehlender Mitwirkung führt nur zur gerichtlichen Überprüfung der Ableh-nungsvoraussetzungen im Sinne des § 66 SGB I, mangels einer Sachentschei-dung der Verwaltung über das Leistungsbegehren jedoch noch nicht zu einer Ü-berprüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen durch das Gericht (BSG SozR 3-1200 § 6 Nr. 3 a.a.O.).
  • BSG, 31.01.1979 - 11 BA 129/78

    Nichtzulassungsbeschwerde - Mitwirkung der Beteiligten bei der Sachaufklärung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 17.12.2002 - L 7 AL 132/01
    Weder auf den schriftlichen Hinweis noch auf die Fristsetzung nach § 66 Abs. 3 SGB I konnte als überflüssig (sinnlos) verzichtet werden (hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 34 S. 31).
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